|
Außenprüfung (Datenmitnahme durch Betriebsprüfer)
Vorab wird darauf hingewiesen, dass sich das Einsichtsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO u.E. nicht auf die mit MANDANTwin gespeicherten Buchungsdaten erstreckt, da es sich hierbei nicht um Unterlagen i.S. des § 147 Abs. 1 AO handelt. Denn ein Rechtsanwalt ist als Freiberufler nicht "auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen". Er fällt daher unter § 4 Abs. 3 EStG. Als "Belegsammler" erstellt er mit Hilfe von MANDANTwin daher keine für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Außenprüfers erstrecken könnte. Die MANDANTwin-Buchhaltung dient allein der internen Kontrolle und nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflicht. Unsere Auffassung wurde inzwischen vom BFH bestätigt (Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06).
Wenn der Betriebsprüfer dennoch verlangt, dass ihm die Buchungsdaten des Prüfungsjahrgangs auf einem Datenträger zum Nur-Lesezugriff überlassen werden, gehen Sie wie folgt vor:
- laden Sie sich das Programm BP32.EXE (hier klicken) herunter und speichern Sie es in dem Datenverzeichnis, in dem sich die Dateien zu MANDANTwin befinden (i.d.R. das Verzeichnis \MWINDATA oder \MP auf dem Server)
- kopieren Sie dann diese Datei BP32.EXE und die DBF-Dateien sowie die dazugehörigen CDX-Datein der zu prüfenden Buchungsjahrgänge (z.B. für das Jahr 2008 die Dateien BUCH08.DBF und BUCH08.CDX sowie ABSCH08.DBF und ABSCH08.CDX) sowie die Dateien KONTEN.DBF und KONTEN.CDX auf einen Datenträger (z.B. CD-ROM) und händigen Sie dem Prüfer dann diesen Datenträger aus.
Das Programm BP32.EXE kann direkt auf der CD-ROM gestartet werden. Es ist leicht verständlich und bedarf neben den jeweils im Programm angezeigten Hinweisen daher keiner weiteren Anleitung.
Bei dem Programm BP32.EXE handelt es sich um ein der MANDANTwin-Buchhaltung ähnelndes Programm, das den Nur-Lesen-Zugriff auf einen einzigen Buchungsjahrgang und dort nur auf die Ausgaben- und Einnahmen-Konten erlaubt.
Die Weitergabe an Dritte unterliegt keinen Beschränkungen (freeware).
|